Satzung des Angelvereins Oelsa und Umgebung e.V.


 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

1.     Der Verein führt den Namen:  Anglerverein „Oelsa und Umgebung“ e. V. (nachfolgend AVO genannt)

2.     Er hat seinen Sitz in Oelsa.

3.     Er ist im Register des Amtsgerichtes Dresden unter der Nr.: -VR 40318- eingetragen.

4.     Er ist politisch und konfessionell neutral.

5.     Er ist ordentliches Mitglied im Anglerverband „Elbflorenz Dresden e. V.“ und erkennt dessen Satzung an.

6.     Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 § 2 - Aufgaben und Zweck

 

1.      Der AVO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Das Anliegen des AVO ist die Pflege und Erhaltung der Natur, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit.

6.      Der Zweck soll erreicht werden durch:

 a)     Mitwirkung bei der Pflege und Reinhaltung der Gewässer,

 b)     Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern und Institutionen,

 c)     Schulung und Ausbildung der Mitglieder in allen Fragen der Gewässerpflege, der Gerätehandhabung und des waidgerechten Verhaltens,

 d)     Förderung und Pflege des Angelns,

 e)     Förderung der Anglervereinsjugend,

 f)      Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.

2.       Mitglieder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.

3.       Als fördernde  Mitglieder, die keinen  aktiven Sport betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.

4.       Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft.

5.       Über eventuell ruhende Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft.

 

§ 4 - Ende der Mitgliedschaft

 

1.        Die Mitgliedschaft endet:

 a)     durch Austritt;

Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

 b)     durch Ausschluss;

Er kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Regeln der Satzung und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat, wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat, wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt wurde, wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat und wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

 c)     durch Tod.

   2.        Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung  ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

  3.        Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und die Rechte  im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht  zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.

 

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.      Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und mitzugestalten.

2.      Sie haben das Recht auf Unterstützung  und Förderung durch den AVO.

3.      Alle Mitglieder haben die Pflicht:

 a)     die Satzung einzuhalten und nach besten Kräften an der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuhelfen,

 b)     die Mitgliedsbeiträge und Gebühren gemäß der Beitragsordnung an den Schatzmeister zu entrichten.

 

§ 6 - Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a)     der Vorstand,

b)     die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 - Der Vorstand

 

1.     Der Vorstand besteht aus:

 -        dem 1. Vorsitzenden,

 -        dem 2. Vorsitzenden,

 -        dem Schatzmeister,

 -        den Revisoren,

 -        dem Referenten für Umwelt- und Gewässerschutz,

 -        dem Referenten für Gewässerwirtschaft,

 -        dem Referenten für Jugendarbeit,

 -        dem Referenten für Angeln,

 -        dem Referenten für  Aus- und Weiterbildung.

  2.     Vorstand im gesetzlichen Sinne sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat  Einzelbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden  wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Sie sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

3.     Die Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Tod oder Austritt einer Vorstandsmitgliedes  ist eine Neuwahl zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.

4.     Der  Vorstand leitet den AVO und verwaltet dessen Vermögen. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

5.     Der Vorstand ist jährlich mindestens einmal  vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Bei Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder sind außerordentliche Beratungen durchzuführen.

6.     Die Revisoren prüfen jährlich mindestens zweimal die Finanzen und erstatten schriftlich Bericht, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen  ist.

 

 § 8 - Mitgliederversammlung

 

1.      Mindestens dreimal im Jahr beruft der 1. Vorsitzende  (laut Jahressportplan) eine Mitgliederversammlung  ein. Wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt, können weitere  Versammlungen durch schriftliche Einladungen einberufen werden.

2.      Der  Mitgliederversammlung obliegt:

 a)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren

       b)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des AVO.

3.      Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind.

4.      Das Stimmrecht eines Mitgliedes entfällt, wenn die  für das laufende Geschäftsjahr  fälligen  Beiträge nicht entrichtet wurden.

5.      Protokolle und gefasste Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 § 9 - Beitrag

 

1.      Die Mitgliedschaft zum AVO ist beitragspflichtig.

2.      Die Berechnungsgrundlage für den Jahresbeitrag ist die Anzahl der Mitglieder und die Höhe des Beitrages an den Dachverband. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Wirksamwerden der Mitgliedschaft im AVO.

3.      Der Beitrag ist grundsätzlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres im voraus fällig und an den Schatzmeister zu entrichten.

 

§ 10 - Auflösung

 

 1.        Die Auflösung des AVO kann durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

2.        Zur Beschlussfassung über die Auflösung des AVO ist eine Mehrheit von Dreivierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden erforderlich.

3.        Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke anderen gemeinnützigen  Vereinen wieder übergeben werden kann.

 

  § 11 - Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 27. 11. 1998 einstimmig beschlossen.

 Sie tritt am 28. 11. 1998 in Kraft.

 Die Satzung  vom 01. 02. 1991 tritt hiermit außer Kraft.